Melanchthonkirche
 Karl-Friedrich-Straße 20
 76646 Bruchsal-Helmsheim

Gemeindehaus
 Karl-Friedrich-Straße 22
 76646 Bruchsal-Helmsheim

Kirchenwahl 2019


Wie wird gewählt?

Die Briefwahlunterlagen enthalten folgendes:

  1. ein personalisiertes Anschreiben,
  2. einen personalisierten Briefwahlschein,
  3. einen Stimmzettel,
  4. ein Hinweisblatt zur Wahl,
  5. einen blauen Stimmzettelumschlag,
  6. einen roten Wahlbriefumschlag als Rücksendeumschlag für den Stimmzettel und den unterschriebenen Briefwahlschein,

Sie können so viele Stimmen vergeben wie Kirchenälteste zu wählen sind,
d.h. für Heidelsheim 8 Stimmen und für Helmsheim 6 Stimmen.


Vorgehensweise bei der Stimmabgabe:

  1. Sie dürfen auf dem Stimmzettel jedem gewünschten Kandidaten nur eine Stimme geben.
  2. Den ausgefüllten Stimmzettel legen Sie in den blauen Stimmzettelumschlag und kleben diesen zu.
  3. Unterschreiben Sie den Briefwahlschein (Es ist zwingend notwendig diesen zu unterschreiben)
  4. Legen Sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag, sowie den unterschriebenen Briefwahlschein in den roten Wahlbriefumschlag und kleben diesen zu.
  5. Den roten Wahlbriefumschlag mit dem ausgefüllten Stimmzettel und dem unterschrieben Briefwahlschein können Sie ab dem 17. November 2019 in den Briefkasten des Pfarramtes oder in die aufgestellten Wahlbriefkästen einwerfen.

    Wahlbriefkästen-Standorte in Heidelsheim: Kindergarten „Der Gute Hirte“, Stadtkirche
    Wahlbriefkästen-Standorte in Helmsheim: Kindergarten Sonnenschein, Melanchthonkirche

Der Wahlbriefumschlag kann am 1. Advent (1. Dezember) nach dem Gottesdienst bis spätestens 18 Uhr in Heidelsheim in der Stadtkirche und in Helmsheim im Gemeindehaus abgegeben werden.

Bei der Stimmabgabe darf sich einer Hilfsperson bedienen, wer des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf. Die Hilfsperson unterzeichnet auch die Versicherung auf dem Briefwahlschein. Außerdem muss die Hilfsperson geheim halten, was sie bei der Hilfestellung über die Stimmvergabe erfahren hat. (§ 74a LWG)

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn...

  • ... er nicht amtlich hergestellt ist,
  • ... mehrere Stimmen für einen Kandidaten oder eine Kandidatin vergeben wurden,
  • ... mehr Stimmen vergeben wurden, als Kirchenälteste zu wählen sind,
  • ... weitere Namen eingefügt wurden,
  • ... er Kennzeichnungen enthält, die nicht der Stimmabgabe dienen,
  • ... weitere Mitteilungen (z.B. Zusätze oder Vorbehalte) enthält,
  • ... der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, weil auf dem Stimmzettel nichts angekreuzt oder Namen gestrichen wurden oder die Ankreuzung oder Kennzeichnung einen Kandidaten nicht eindeutig erkennen lässt.

Die Grundordnung und das Leitungs- und Wahlgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden können Sie über die Rechtssammlung online (www.kirchenrecht-baden.de) oder beim Pfarramt während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen.