Melanchthonkirche
 Karl-Friedrich-Straße 20
 76646 Bruchsal-Helmsheim

Gemeindehaus
 Karl-Friedrich-Straße 22
 76646 Bruchsal-Helmsheim




Vertrauenstelefon

Tel: 0800 / 5891629

Hier finden von sexualisierter Gewalt betroffene Personen Beratung und Begleitung - wenn gewünscht anonym und vertraulich

Mittwoch von 12 bis 13 Uhr
Donnerstag von 17 bis 18 Uhr

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Kirchenwahl 2019


Bekanntmachung zum Wahlvorgang

Liebe Gemeindeglieder,

die Wahl der Kirchenältesten in der Evangelischen Landeskirche in Baden findet als allgemeine Briefwahl statt. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen bis spätestens
16. November 2019 zugestellt. Sollten Ihnen die Briefwahlunterlagen bis dahin nicht zugegangen sein, bitten wir Sie, sich umgehend mit dem Gemeindewahlausschuss oder dem Pfarramt in Heidelsheim in Verbindung zu setzen.

Den roten Wahlbriefumschlag mit dem unterschriebenen Briefwahlschein und dem ausgefüllten Stimmzettel im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag können Sie in die Wahlbriefkästen an nachfolgend genannten Standorten einwerfen:

  • in der Melanchthonkirche zu Gottesdienstzeiten
  • bis 29.11. im Kindergarten Sonnenschein zu den üblichen Öffnungszeiten
  • bis 30.11. in den Briefkasten des Pfarramts in Heidelsheim
  • am 1. Dezember im Gottesdienst in der Melanchthonkirche, anschließend bis 16 Uhr im Gemeindehaus Helmsheim, Karl-Friedrich-Str. 22


Am 1. Dezember 2019 wird der Gemeindewahlausschuss die abgegebenen Stimmzettel im Rahmen der allgemeinen Kirchenwahlen zur Bildung der Ältestenkreise öffentlich auszählen.

Die Auszählung beginnt um 16 Uhr und findet statt im Gemeindehaus Helmsheim in der Karl-Friedrich-Str. 22.

Alle Interessierten können der Auszählung als Zuschauer beiwohnen.

Helmsheim, 9. November 2019
Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
gez. Elke Kropp

Kirchenwahl 2019


Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Kirchenältesten


Liebe Gemeindeglieder,

die sechsjährige Amtszeit unserer Ende 2013 gewählten Kirchenältesten von Helmsheim läuft zum Jahresende 2019 ab. Daher werden am 1. Dezember dieses Jahres die Kirchenältesten neu gewählt. Wir bitten Sie jetzt schon sehr herzlich, bei diesen Wahlen mitzuwirken.

Es ergeht deshalb hiermit die Aufforderung an alle wahlberechtigten Gemeindeglieder, ab sofort Wahlvorschläge für die Wahl der Kirchenältesten einzureichen. Vordrucke für die Wahlvorschläge sind beim Pfarramt erhältlich und liegen auch in der Melanchthonkirche aus.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Samstag, 28. September 2019 über das Pfarramt beim Gemeindewahlausschuss einzureichen.

In unserer Kirchengemeinde Helmsheim sind nach den Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes der Evangelischen Landeskirche Baden 6 Kirchenälteste zu wählen.
Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein und die oder der Vorgeschlagene muss die Einwilligung zur Kandidatur abgegeben haben. Als Kandidaten können vorgeschlagen werden, wer

1. wahlberechtigt ist,
2. spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat
3. bereit ist, sich regelmäßig am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde zu beteiligen, verantwortlich in der Gemeinde mitzuarbeiten und die kirchlichen Ordnungen anzuerkennen,
4. nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis von mehr als 5 Stunden zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Kirchenbezirk steht und den Dienst für die Kirchengemeinde versieht, in der er oder sie wahlberechtigt ist.

Alles, was bei der Durchführung der Kirchenältestenwahlen zu beachten ist, regelt die Grundordnung und das Leitungs- und Wahlgesetz unserer Landeskirche. Diese Gesetze können beim Pfarramt während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen - oder auch online übers Internet unter www.kirchenrecht-baden.de abgerufen werden.

Wir appellieren an Sie, liebe Gemeindeglieder, sich bei der Einreichung von Wahlvorschlägen zu beteiligen bzw. mitzuwirken.

Mit Ihrer Teilnahme an der Wahl tragen Sie wesentlich dazu bei, in unserer Kirche das Priestertum aller Getauften verantwortlich mitzugestalten. Dafür danken wir Ihnen schon jetzt herzlich.

Diese Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist auf unserer Homepage www.ekg-helmsheim.de sowie im Schaukasten vor der Kirche veröffentlicht. Sie liegt auch in der Melanchthonkirche aus.

Helmsheim, den 9. Juni 2019

Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses:
gez. Elke Kropp

Anhäng zum Download

Kirchenwahl 2019


Wie wird gewählt?

Die Briefwahlunterlagen enthalten folgendes:

  1. ein personalisiertes Anschreiben,
  2. einen personalisierten Briefwahlschein,
  3. einen Stimmzettel,
  4. ein Hinweisblatt zur Wahl,
  5. einen blauen Stimmzettelumschlag,
  6. einen roten Wahlbriefumschlag als Rücksendeumschlag für den Stimmzettel und den unterschriebenen Briefwahlschein,

Sie können so viele Stimmen vergeben wie Kirchenälteste zu wählen sind,
d.h. für Heidelsheim 8 Stimmen und für Helmsheim 6 Stimmen.


Vorgehensweise bei der Stimmabgabe:

  1. Sie dürfen auf dem Stimmzettel jedem gewünschten Kandidaten nur eine Stimme geben.
  2. Den ausgefüllten Stimmzettel legen Sie in den blauen Stimmzettelumschlag und kleben diesen zu.
  3. Unterschreiben Sie den Briefwahlschein (Es ist zwingend notwendig diesen zu unterschreiben)
  4. Legen Sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag, sowie den unterschriebenen Briefwahlschein in den roten Wahlbriefumschlag und kleben diesen zu.
  5. Den roten Wahlbriefumschlag mit dem ausgefüllten Stimmzettel und dem unterschrieben Briefwahlschein können Sie ab dem 17. November 2019 in den Briefkasten des Pfarramtes oder in die aufgestellten Wahlbriefkästen einwerfen.

    Wahlbriefkästen-Standorte in Heidelsheim: Kindergarten „Der Gute Hirte“, Stadtkirche
    Wahlbriefkästen-Standorte in Helmsheim: Kindergarten Sonnenschein, Melanchthonkirche

Der Wahlbriefumschlag kann am 1. Advent (1. Dezember) nach dem Gottesdienst bis spätestens 18 Uhr in Heidelsheim in der Stadtkirche und in Helmsheim im Gemeindehaus abgegeben werden.

Bei der Stimmabgabe darf sich einer Hilfsperson bedienen, wer des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf. Die Hilfsperson unterzeichnet auch die Versicherung auf dem Briefwahlschein. Außerdem muss die Hilfsperson geheim halten, was sie bei der Hilfestellung über die Stimmvergabe erfahren hat. (§ 74a LWG)

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn...

  • ... er nicht amtlich hergestellt ist,
  • ... mehrere Stimmen für einen Kandidaten oder eine Kandidatin vergeben wurden,
  • ... mehr Stimmen vergeben wurden, als Kirchenälteste zu wählen sind,
  • ... weitere Namen eingefügt wurden,
  • ... er Kennzeichnungen enthält, die nicht der Stimmabgabe dienen,
  • ... weitere Mitteilungen (z.B. Zusätze oder Vorbehalte) enthält,
  • ... der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, weil auf dem Stimmzettel nichts angekreuzt oder Namen gestrichen wurden oder die Ankreuzung oder Kennzeichnung einen Kandidaten nicht eindeutig erkennen lässt.

Die Grundordnung und das Leitungs- und Wahlgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden können Sie über die Rechtssammlung online (www.kirchenrecht-baden.de) oder beim Pfarramt während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen.

Kirchenwahl 2019


Bekanntmachung

Mitteilung über das Wählerverzeichnis

Liebe Gemeindeglieder,

für die am 1. Dezember 2019 stattfindende Wahl der Kirchenältesten wurde ein Wählerverzeichnis aufgestellt. Dieses wurde vom Gemeindewahlausschuss geprüft und in seiner Sitzung am 13. September 2019 geschlossen.

Das Wählerverzeichnis enthält die Namen aller wahlberechtigten Gemeindeglieder, deren Geburtsdatum und die Angabe des Hauptwohnsitzes.

Alle Wahlberechtigten haben ab Schließung des Wählerverzeichnisses das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen.

Darüber hinaus haben Wahlberechtigte zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntgabe ein Recht auf Auskunft, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Stellt ein wahlberechtigtes Gemeindeglied fest, dass es nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, kann es die Aufnahme durch den Gemeindewahlausschuss beantragen; diese kann bis zwei Wohnen vor dem Wahltag - also bis zum 16. November 2019 erfolgen.
Stellt ein Gemeindeglied fest, dass eine Person nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, kann es beim Gemeindewahlausschuss eine Korrektur des Wählerverzeichnisses anregen.

Gegen die Aufnahme eines Gemeindeglieds in das Wählerverzeichnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntgabe bis zum 22. September 2019 beim Gemeindewahlausschuss schriftlich Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn bis zum oben genannten Datum, ein Antrag auf Auskunft gestellt und innerhalb von drei Tagen nach Erteilung der Auskunft der Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorliegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Auskunft und Einsprüche gegen die Wählerliste nach Ablauf der vorgenannten Frist unzulässig sind.

Die Grundordnung und das Leitungs- und Wahlgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden können Sie über die Rechtssammlung online (www.kirchenrecht-baden.de) oder beim Pfarramt während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen.

Helmsheim, den 13. September 2019

Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
gez. Elke Kropp